Es gelten zwei Voraussetzungen, um einen Antrag zur Treppensteighilfe Kostenübernahme stellen können. Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
Als zweite Voraussetzung muss ein offizieller Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) bei Ihnen oder Ihrem/r Angehörigen vorliegen, der sowohl die Pflegebedürftigkeit als auch eine eingeschränkte Mobilität nachweist. Seit dem 01. Januar 2017 gelten fünf Pflegegrade, die im Pflegestärkungsgesetz 2 verankert sind.
Diese lösen die vormals drei Pflegestufen ab. Bereits ab einem vorliegenden Pflegegrad 1 bezuschusst die Pflegekasse einmalig bis zu 4.000 Euro pro Person für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Der maximale Zuschuss liegt bei 16.000 Euro bei einem Haushalt mit mehreren pflegebedürftigen Personen. Dieser Zuschuss kann für verschiedenste Maßnahmen zum barrierefreien und/oder altersgerechten Umbau genutzt werden.
Leistungspflicht der Krankenkassen: In der Regel handelt es sich hier um einen einmaligen Zuschuss. Bei Veränderung oder Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes, können weitere Maßnahmen, wie beispielsweise eine altersgerechte Gestaltung Ihres Badezimmers, erneut mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden.